Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 158a

§ 158a – zvg

Für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks, das mit einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld in einer nach § 28 Satz 2 der Grundbuchordnung zugelassenen Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen: Die Beträge, die auf ein in der Fremdwährung eingetragenes Recht entfallen, sind im Teilungsplan in der eingetragenen Währung festzustellen. normal normal Die Auszahlung erfolgt in Euro. normal normal Der Verwalter zahlt wiederkehrende Leistungen nach dem Kurswert des Fälligkeitstages aus. Zahlungen auf das Kapital setzt das Gericht in dem zur Leistung bestimmten Termin nach dem amtlich ermittelten letzten Kurswert fest. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei der Zwangsverwaltung eines Grundstücks mit Hypothek oder ähnlichen Belastungen gelten besondere Regeln.
  • Beträge, die in einer Fremdwährung eingetragen sind, werden im Teilungsplan in der eingetragenen Währung festgelegt.
  • Die Auszahlung der Beträge erfolgt in Euro.
  • Wiederkehrende Zahlungen werden zum Kurswert am Fälligkeitstag ausgezahlt.
  • Zahlungen auf das Kapital werden vom Gericht nach dem letzten amtlich ermittelten Kurswert festgelegt.