Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 41

§ 41 – zvg

(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen. (2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt. (3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

Kurz erklärt

  • Die Terminsbestimmung muss den Beteiligten zugestellt werden.
  • In der vierten Woche vor dem Termin müssen die Beteiligten informiert werden.
  • Die Information betrifft den Antragsteller und die Gründe für die Versteigerung.
  • Beteiligte sind auch diejenigen, die ihr angemeldetes Recht nachweisen müssen.
  • Es wird darauf geachtet, dass alle relevanten Parteien rechtzeitig informiert werden.