§ 85a – zvg
(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht. (2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden. (3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.
Kurz erklärt
- Der Zuschlag wird verweigert, wenn das höchste Gebot die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.
- Bestimmte Regelungen (§ 74a Abs. 3, 5) gelten auch hier.
- Bei einem neuen Versteigerungstermin kann der Zuschlag nicht aus den gleichen Gründen wie im ersten Termin verweigert werden.
- Wenn das Meistgebot von jemandem abgegeben wird, der Ansprüche auf das Grundstück hat, gilt die Regelung zur Zuschlagverweigerung nicht.
- In diesem Fall wird das Gebot zusammen mit dem Erlösanteil des Bietenden betrachtet, um die Hälfte des Grundstückswertes zu erreichen.