Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 74b
§ 74b – zvg
Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so findet § 74a keine Anwendung, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrage, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, sieben Zehnteile des Grundstückswertes erreicht und dieser Betrag im Range unmittelbar hinter dem letzten Betrage steht, der durch das Gebot noch gedeckt ist.
Kurz erklärt
- Ein Meistgebot von einem Berechtigten aus dem Grundstück hat besondere Regeln.
- § 74a gilt nicht, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
- Das Gebot muss zusammen mit dem Kapitalwert der verbleibenden Rechte sieben Zehntel des Grundstückswertes erreichen.
- Der Betrag muss im Rang hinter dem letzten gedeckten Gebot stehen.
- Diese Regelung betrifft die Verteilung des Erlöses aus der Versteigerung.