Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 168c

§ 168c – zvg

Für die Zwangsversteigerung eines Schiffs, das mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, gelten folgende Sonderbestimmungen: Die Terminbestimmung muß die Angabe, daß das Schiff mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung belastet ist, und die Bezeichnung dieser Währung enthalten. normal normal In dem Zwangsversteigerungstermin wird vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten festgestellt und bekanntgemacht, welchen Wert die in ausländischer Währung eingetragene Schiffshypothek nach dem amtlich ermittelten letzten Kurs in Euro hat. Dieser Kurswert bleibt für das weitere Verfahren maßgebend. normal normal Die Höhe des Bargebots wird in Euro festgestellt. Die Gebote sind in Euro abzugeben. normal normal Der Teilungsplan wird in Euro aufgestellt. normal normal Wird ein Gläubiger einer in ausländischer Währung eingetragenen Schiffshypothek nicht vollständig befriedigt, so ist der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festzustellen. Die Feststellung ist für die Haftung mitbelasteter Gegenstände, für die Verbindlichkeit des persönlichen Schuldners und für die Geltendmachung des Ausfalls im Insolvenzverfahren maßgebend. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Bei der Zwangsversteigerung eines Schiffs mit einer Schiffshypothek in ausländischer Währung müssen die Terminankündigung und die Währung angegeben werden.
  • Der Wert der Schiffshypothek in Euro wird vor der Gebotsabgabe ermittelt und bleibt für das Verfahren verbindlich.
  • Gebote müssen in Euro abgegeben werden, und die Höhe des Bargebots wird ebenfalls in Euro festgestellt.
  • Der Teilungsplan wird in Euro erstellt.
  • Wenn ein Gläubiger nicht vollständig befriedigt wird, wird der verbleibende Teil seiner Forderung in der ausländischen Währung festgestellt, was für verschiedene rechtliche Aspekte wichtig ist.