Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 70
§ 70 – zvg
(1) Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden. (2) Erklärt das Gericht die Sicherheit für erforderlich, so ist sie sofort zu leisten. Die Sicherheitsleistung durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse muss bereits vor dem Versteigerungstermin erfolgen. Unterbleibt die Leistung, so ist das Gebot zurückzuweisen. (3) Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und von dem Beteiligten, welcher die Sicherheit verlangt hat, nicht sofort Widerspruch erhoben, so gilt das Verlangen als zurückgenommen.
Kurz erklärt
- Das Gericht entscheidet sofort über die Sicherheitsleistung.
- Wenn die Sicherheit erforderlich ist, muss sie sofort geleistet werden.
- Die Sicherheitsleistung muss vor dem Versteigerungstermin auf ein Konto der Gerichtskasse überwiesen werden.
- Wenn die Sicherheitsleistung nicht erfolgt, wird das Gebot zurückgewiesen.
- Wird das Gebot ohne Sicherheitsleistung zugelassen und es wird kein Widerspruch erhoben, gilt das Sicherheitsverlangen als zurückgenommen.