Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 153b

§ 153b – zvg

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die vollständige oder teilweise Einstellung der Zwangsverwaltung anzuordnen, wenn der Insolvenzverwalter glaubhaft macht, daß durch die Fortsetzung der Zwangsverwaltung eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert wird. (2) Die Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, daß die Nachteile, die dem betreibenden Gläubiger aus der Einstellung erwachsen, durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden. (3) Vor der Entscheidung des Gerichts sind der Zwangsverwalter und der betreibende Gläubiger zu hören.

Kurz erklärt

  • Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter die Einstellung der Zwangsverwaltung beantragen.
  • Die Einstellung wird genehmigt, wenn die Zwangsverwaltung die wirtschaftliche Nutzung der Insolvenzmasse erheblich erschwert.
  • Die Entscheidung zur Einstellung muss sicherstellen, dass Nachteile für den Gläubiger durch Zahlungen aus der Insolvenzmasse ausgeglichen werden.
  • Vor der gerichtlichen Entscheidung müssen der Zwangsverwalter und der Gläubiger angehört werden.
  • Die Einstellung kann vollständig oder teilweise erfolgen.