Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 95
§ 95 – zvg
Gegen eine Entscheidung, die vor der Beschlußfassung über den Zuschlag erfolgt, kann die sofortige Beschwerde nur eingelegt werden, soweit die Entscheidung die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens betrifft.
Kurz erklärt
- Eine sofortige Beschwerde kann nur gegen Entscheidungen eingelegt werden, die vor der Beschlussfassung über den Zuschlag getroffen wurden.
- Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Entscheidung das Verfahren betrifft.
- Betroffene Aspekte sind die Anordnung, Aufhebung, einstweilige Einstellung oder Fortsetzung des Verfahrens.
- Die Beschwerde muss sofort eingelegt werden.
- Es geht um Entscheidungen, die den Verlauf des Verfahrens beeinflussen.