Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 140

§ 140 – zvg

(1) Für das Aufgebotsverfahren ist das Vollstreckungsgericht zuständig. (2) Der Antragsteller hat zur Begründung des Antrags die ihm bekannten Rechtsnachfolger desjenigen anzugeben, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist. (3) In dem Aufgebot ist der unbekannte Berechtigte aufzufordern, sein Recht innerhalb der Aufgebotsfrist anzumelden, widrigenfalls seine Ausschließung von der Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag erfolgen werde. (4) Das Aufgebot ist demjenigen, welcher als letzter Berechtigter ermittelt ist, den angezeigten Rechtsnachfolgern sowie dem Vertreter des unbekannten Berechtigten zuzustellen. (5) Eine im Vollstreckungsverfahren erfolgte Anmeldung gilt auch für das Aufgebotsverfahren. (6) Der Antragsteller kann die Erstattung der Kosten des Verfahrens aus dem zugeteilten Betrag verlangen.

Kurz erklärt

  • Das Vollstreckungsgericht ist für das Aufgebotsverfahren zuständig.
  • Der Antragsteller muss die bekannten Rechtsnachfolger des letzten Berechtigten angeben.
  • Der unbekannte Berechtigte wird aufgefordert, sein Recht innerhalb einer Frist anzumelden, sonst wird er ausgeschlossen.
  • Das Aufgebot wird dem letzten Berechtigten, den Rechtsnachfolgern und dem Vertreter des unbekannten Berechtigten zugestellt.
  • Kosten des Verfahrens können vom Antragsteller aus dem zugeteilten Betrag verlangt werden.