Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 117

§ 117 – zvg

(1) Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. Die Zahlung ist unbar zu leisten. (2) Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen. Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen. (3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden.

Kurz erklärt

  • Der Versteigerungserlös wird durch unbare Zahlungen an die Berechtigten verteilt.
  • Wenn ein Berechtigter nicht erscheint, wird die Auszahlung automatisch angeordnet.
  • Die Auszahlung erfolgt gemäß den jeweiligen Landesgesetzen.
  • Kann die Auszahlung nicht durchgeführt werden, wird der Betrag für den Berechtigten hinterlegt.
  • Anstelle einer Zahlung kann auch eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden.