§ 118 – zvg
(1) Soweit das Bargebot nicht berichtigt wird, ist der Teilungsplan dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen und im Falle des § 69 Abs. 3 gegen den für mithaftend erklärten Bürgen auf die Berechtigten mitübertragen wird; Übertragung und Mitübertragung erfolgen durch Anordnung des Gerichts. (2) Die Übertragung wirkt wie die Befriedigung aus dem Grundstück. Diese Wirkung tritt jedoch im Falle des Absatzes 1 nicht ein, wenn vor dem Ablauf von drei Monaten der Berechtigte dem Gericht gegenüber den Verzicht auf die Rechte aus der Übertragung erklärt oder die Zwangsversteigerung beantragt. Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgenommen oder das Verfahren nach § 31 Abs. 2 aufgehoben, so gilt er als nicht gestellt. Im Falle des Verzichts soll das Gericht die Erklärung dem Ersteher sowie demjenigen mitteilen, auf welchen die Forderung infolge des Verzichts übergeht.
Kurz erklärt
- Wenn das Bargebot nicht korrigiert wird, wird der Teilungsplan ausgeführt, indem die Forderung an die Berechtigten übertragen wird.
- Bei bestimmten Bedingungen wird die Forderung auch auf einen mithaftenden Bürgen übertragen.
- Die Übertragung hat die gleiche Wirkung wie eine Befriedigung aus dem Grundstück.
- Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn der Berechtigte innerhalb von drei Monaten auf die Rechte aus der Übertragung verzichtet oder eine Zwangsversteigerung beantragt.
- Wird der Antrag auf Zwangsversteigerung zurückgezogen oder das Verfahren aufgehoben, gilt er als nicht gestellt; das Gericht informiert die Beteiligten über den Verzicht.