Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 103
§ 103 – zvg
Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß aufgehoben oder abgeändert wird, allen Beteiligten und demjenigen Bieter, welchem der Zuschlag verweigert oder erteilt wird, sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner.
Kurz erklärt
- Der Beschluss des Beschwerdegerichts wird zugestellt, wenn der angefochtene Beschluss aufgehoben oder geändert wird.
- Die Zustellung erfolgt an alle Beteiligten und den betroffenen Bieter.
- Im Falle von § 69 Abs. 3 wird auch der mithaftende Bürge informiert.
- Bei den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 erhält der Meistbietende ebenfalls eine Zustellung.
- Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, erfolgt die Zustellung nur an den Beschwerdeführer und den Gegner.