Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 103

§ 103 – zvg

Der Beschluß des Beschwerdegerichts ist, wenn der angefochtene Beschluß aufgehoben oder abgeändert wird, allen Beteiligten und demjenigen Bieter, welchem der Zuschlag verweigert oder erteilt wird, sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 dem Meistbietenden zuzustellen. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, so erfolgt die Zustellung des Beschlusses nur an den Beschwerdeführer und den zugezogenen Gegner.

Kurz erklärt

  • Der Beschluss des Beschwerdegerichts wird zugestellt, wenn der angefochtene Beschluss aufgehoben oder geändert wird.
  • Die Zustellung erfolgt an alle Beteiligten und den betroffenen Bieter.
  • Im Falle von § 69 Abs. 3 wird auch der mithaftende Bürge informiert.
  • Bei den Fällen des § 81 Abs. 2, 3 erhält der Meistbietende ebenfalls eine Zustellung.
  • Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, erfolgt die Zustellung nur an den Beschwerdeführer und den Gegner.