Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 102

§ 102 – zvg

Hat das Beschwerdegericht den Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt war, nach der Verteilung des Versteigerungserlöses aufgehoben, so steht die Rechtsbeschwerde, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat, auch denjenigen zu, welchen der Erlös zugeteilt ist.

Kurz erklärt

  • Wenn das Beschwerdegericht den Beschluss über den Zuschlag aufhebt, nachdem der Versteigerungserlös verteilt wurde, gilt das für die Rechtsbeschwerde.
  • Die Rechtsbeschwerde kann nur eingelegt werden, wenn das Beschwerdegericht dies erlaubt hat.
  • Die Rechtsbeschwerde steht auch den Personen zu, die den Erlös erhalten haben.
  • Die Entscheidung des Beschwerdegerichts betrifft die Verteilung des Erlöses.
  • Es geht um die Möglichkeit, gegen die Aufhebung des Zuschlags rechtlich vorzugehen.