Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 162

§ 162 – zvg

Auf die Zwangsversteigerung eines im Schiffsregister eingetragenen Schiffs oder eines Schiffsbauwerks, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, sind die Vorschriften des Ersten Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus den §§ 163 bis 170a etwas anderes ergibt.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsversteigerung betrifft Schiffe, die im Schiffsregister eingetragen sind.
  • Auch Schiffsbauwerke, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder eingetragen werden können, sind betroffen.
  • Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten für diese Zwangsversteigerungen.
  • Ausnahmen gelten nur, wenn die §§ 163 bis 170a etwas anderes festlegen.
  • Die Regelungen sind spezifisch für maritime Objekte.