Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 49

§ 49 – zvg

(1) Der Teil des geringsten Gebots, welcher zur Deckung der Kosten sowie der im § 10 Nr. 1 bis 3 und im § 12 Nr. 1, 2 bezeichneten Ansprüche bestimmt ist, desgleichen der das geringste Gebot übersteigende Betrag des Meistgebots ist von dem Ersteher vor dem Verteilungstermin zu berichtigen (Bargebot). (2) Das Bargebot ist von dem Zuschlag an zu verzinsen. (3) Das Bargebot ist so rechtzeitig durch Überweisung auf ein Konto der Gerichtskasse zu entrichten, dass der Betrag der Gerichtskasse vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Termin vorliegt. (4) Der Ersteher wird durch Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme im Verteilungstermin nachgewiesen werden.

Kurz erklärt

  • Der Ersteher muss den Teil des Gebots, der für Kosten und bestimmte Ansprüche vorgesehen ist, vor dem Verteilungstermin zahlen.
  • Das Bargebot wird ab dem Zuschlag verzinst.
  • Die Zahlung des Bargebots muss rechtzeitig auf ein Konto der Gerichtskasse erfolgen, damit der Betrag vor dem Verteilungstermin gutgeschrieben ist.
  • Ein Nachweis über die Zahlung muss im Verteilungstermin vorgelegt werden.
  • Der Ersteher wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn die Hinterlegung und die Ausschließung der Rücknahme nachgewiesen werden.