Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 168b
§ 168b – zvg
Hat ein Schiffsgläubiger sein Recht innerhalb der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung bei dem Registergericht angemeldet, so gilt die Anmeldung als bei dem Versteigerungsgericht bewirkt. Das Registergericht hat bei der Übersendung der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Urkunden und Mitteilungen die innerhalb der letzten sechs Monate bei ihm eingegangenen Anmeldungen an das Versteigerungsgericht weiterzugeben.
Kurz erklärt
- Ein Schiffsgläubiger muss sein Recht innerhalb von sechs Monaten vor der Bekanntmachung anmelden.
- Die Anmeldung wird als beim Versteigerungsgericht erfolgt betrachtet.
- Das Registergericht leitet die relevanten Anmeldungen an das Versteigerungsgericht weiter.
- Dies betrifft Anmeldungen, die in den letzten sechs Monaten eingegangen sind.
- Es geht um die Übermittlung von Urkunden und Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 2.