Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 170
§ 170 – zvg
(1) An die Stelle der nach § 94 Abs. 1 zulässigen Verwaltung tritt die gerichtliche Bewachung und Verwahrung des versteigerten Schiffs. (2) Das Gericht hat die getroffenen Maßregeln aufzuheben, wenn der zu ihrer Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird. (3) § 94a ist nicht anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die gerichtliche Bewachung und Verwahrung ersetzt die Verwaltung des versteigerten Schiffs.
- Das Gericht muss die Maßnahmen aufheben, wenn der benötigte Geldbetrag nicht bereitgestellt wird.
- § 94a findet in diesem Fall keine Anwendung.