Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 88

§ 88 – zvg

Der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, ist den Beteiligten, soweit sie weder im Versteigerungstermine noch im Verkündungstermin erschienen sind, und dem Ersteher sowie im Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und im Falle des § 81 Abs. 4 dem Meistbietenden zuzustellen. Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

Kurz erklärt

  • Der Beschluss über den Zuschlag muss den Beteiligten zugestellt werden, die nicht anwesend waren.
  • Dazu gehören auch der Ersteher und in bestimmten Fällen Bürgen oder Meistbietende.
  • Beteiligte sind auch Personen, die ein angemeldetes Recht nachweisen müssen.
  • Die Zustellung erfolgt nach dem Versteigerungstermin oder Verkündungstermin.
  • Es wird sichergestellt, dass alle relevanten Parteien informiert werden.