Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 171d
§ 171d – zvg
(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden. (2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.
Kurz erklärt
- Der Versteigerungstermin für das Luftfahrzeug muss im Register für Pfandrechte festgelegt werden.
- Das Luftfahrzeug wird dort eindeutig bezeichnet.
- Eine bestimmte Anordnung, die in § 39 Abs. 2 erwähnt wird, ist nicht erlaubt.
- Die Regelung betrifft die rechtlichen Aspekte der Versteigerung.
- Es geht um die korrekte Dokumentation und Bezeichnung des Luftfahrzeugs.