Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 171d

§ 171d – zvg

(1) In der Bestimmung des Versteigerungstermins soll das Luftfahrzeug nach dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen bezeichnet werden. (2) Die in § 39 Abs. 2 vorgesehene Anordnung ist unzulässig.

Kurz erklärt

  • Der Versteigerungstermin für das Luftfahrzeug muss im Register für Pfandrechte festgelegt werden.
  • Das Luftfahrzeug wird dort eindeutig bezeichnet.
  • Eine bestimmte Anordnung, die in § 39 Abs. 2 erwähnt wird, ist nicht erlaubt.
  • Die Regelung betrifft die rechtlichen Aspekte der Versteigerung.
  • Es geht um die korrekte Dokumentation und Bezeichnung des Luftfahrzeugs.