Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 171c

§ 171c – zvg

(1) Die Zwangsversteigerung darf erst angeordnet werden, nachdem das Luftfahrzeug in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist. Der Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden. (2) Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung hat das Gericht zugleich die Bewachung und Verwahrung des Luftfahrzeugs anzuordnen. Die Beschlagnahme wird auch mit der Vollziehung dieser Anordnung wirksam. (3) Das Gericht kann zugleich mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens im Einverständnis mit dem betreibenden Gläubiger anordnen, daß die Bewachung und Verwahrung einem Treuhänder übertragen wird, den das Gericht auswählt. Der Treuhänder untersteht der Aufsicht des Gerichts und ist an die ihm erteilten Weisungen des Gerichts gebunden. Das Gericht kann ihn im Einverständnis mit dem Gläubiger auch ermächtigen, das Luftfahrzeug für Rechnung und im Namen des Schuldners zu nutzen. Über die Verwendung des Reinertrages entscheidet das Gericht. In der Regel soll er nach den Grundsätzen des § 155 verteilt werden.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsversteigerung eines Luftfahrzeugs kann erst nach dessen Eintragung ins Pfandrechte-Register angeordnet werden, aber der Antrag kann vorher gestellt werden.
  • Bei der Anordnung der Zwangsversteigerung muss das Gericht auch die Bewachung und Verwahrung des Luftfahrzeugs anordnen.
  • Die Beschlagnahme des Luftfahrzeugs tritt mit der Anordnung des Gerichts in Kraft.
  • Das Gericht kann einen Treuhänder zur Bewachung und Verwahrung des Luftfahrzeugs ernennen, der unter Gerichtsurveillance steht.
  • Der Treuhänder kann das Luftfahrzeug im Namen des Schuldners nutzen, und das Gericht entscheidet über die Verwendung der Einnahmen.