Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 171b
§ 171b – zvg
(1) Für die Zwangsversteigerung des Luftfahrzeugs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat. (2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen.
Kurz erklärt
- Die Zwangsversteigerung von Luftfahrzeugen erfolgt vor dem Amtsgericht.
- Zuständig ist das Amtsgericht, wo das Luftfahrt-Bundesamt sitzt.
- Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen ersetzt das Grundbuch im Verfahren.