Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 141

§ 141 – zvg

Nach der Erlassung des Ausschließungsbeschlusses hat das Gericht einen Termin zur weiteren Ausführung des Teilungsplans zu bestimmen. Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und den Personen, welchen Rechte in dem Urteil vorbehalten sind, dem Vertreter des unbekannten Berechtigten sowie demjenigen zuzustellen, welcher zur Zeit des Zuschlags Eigentümer des Grundstücks war.

Kurz erklärt

  • Nach dem Ausschließungsbeschluss legt das Gericht einen Termin für die Ausführung des Teilungsplans fest.
  • Der Termin wird den Antragstellern und den betroffenen Personen mit Rechten zugestellt.
  • Dazu gehören auch der Vertreter des unbekannten Berechtigten.
  • Außerdem erhält der aktuelle Eigentümer des Grundstücks eine Mitteilung.
  • Die Zustellung informiert alle relevanten Parteien über den festgelegten Termin.