Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 182
§ 182 – zvg
(1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen. (2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag. (3) (weggefallen)
Kurz erklärt
- Bei der Feststellung des geringsten Gebots werden alle Rechte an dem Grundstück berücksichtigt, die den Antragsteller betreffen.
- Dazu zählen auch Rechte, die Vorrang vor den Rechten des Antragstellers haben.
- Wenn ein Anteil höhere Belastungen hat als ein anderer, wird das geringste Gebot entsprechend erhöht.
- Die Erhöhung dient der Ausgleichung unter den Miteigentümern.
- Ein bestimmter Absatz wurde gestrichen und ist nicht mehr relevant.