Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 183
§ 183 – zvg
Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung.
Kurz erklärt
- Bei Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken gelten bestimmte Regelungen nicht.
- Die Regelungen sind in den §§ 57a und 57b festgelegt.
- Diese Ausnahmen betreffen spezifische Vorschriften.
- Der Fokus liegt auf der Nutzung des Grundstücks.
- Es wird klargestellt, dass die genannten Paragraphen nicht relevant sind.