Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 183

§ 183 – zvg

Im Falle der Vermietung oder Verpachtung des Grundstücks finden die in den §§ 57a und 57b vorgesehenen Maßgaben keine Anwendung.

Kurz erklärt

  • Bei Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken gelten bestimmte Regelungen nicht.
  • Die Regelungen sind in den §§ 57a und 57b festgelegt.
  • Diese Ausnahmen betreffen spezifische Vorschriften.
  • Der Fokus liegt auf der Nutzung des Grundstücks.
  • Es wird klargestellt, dass die genannten Paragraphen nicht relevant sind.