Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 1

§ 1 – zvg

(1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren erforderlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Kurz erklärt

  • Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist zuständig für Zwangsversteigerungen und Zwangsverwaltungen.
  • Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für diese Verfahren auf ein Amtsgericht für mehrere Bezirke übertragen.
  • Diese Zusammenfassung soll die Verfahren effizienter und schneller gestalten.
  • Die Ermächtigung zur Regelung kann auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.
  • Ziel ist eine bessere Förderung der Verfahren in den jeweiligen Bezirken.