Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 2
§ 2 – zvg
(1) Ist das Grundstück in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen oder ist es mit Rücksicht auf die Grenzen der Bezirke ungewiß, welches Gericht zuständig ist, so hat das zunächst höhere Gericht eines der Amtsgerichte zum Vollstreckungsgericht zu bestellen; § 36 Abs. 2 und 3 und § 37 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. (2) Die gleiche Anordnung kann getroffen werden, wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung mehrerer Grundstücke in demselben Verfahren zulässig ist und die Grundstücke in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte belegen sind. Von der Anordnung soll das zum Vollstreckungsgericht bestellte Gericht die übrigen Gerichte in Kenntnis setzen.
Kurz erklärt
- Wenn ein Grundstück in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken liegt oder die Zuständigkeit unklar ist, bestellt das höhere Gericht eines der Amtsgerichte als Vollstreckungsgericht.
- Die Regelungen der Zivilprozessordnung (§ 36 Abs. 2 und 3, § 37) gelten auch in diesem Fall.
- Eine ähnliche Regelung gilt, wenn mehrere Grundstücke in einem Verfahren zwangsversteigert oder verwaltet werden sollen und diese in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken liegen.
- Das bestellte Vollstreckungsgericht muss die anderen betroffenen Gerichte informieren.
- Ziel ist es, die Zuständigkeit für die Vollstreckung klar zu regeln.