Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 101
§ 101 – zvg
(1) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so hat das Beschwerdegericht unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Wird ein Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt ist, aufgehoben, auf Rechtsbeschwerde aber für begründet erachtet, so ist unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts die gegen die Erteilung des Zuschlags erhobene Beschwerde zurückzuweisen.
Kurz erklärt
- Wenn die Beschwerde als begründet angesehen wird, entscheidet das Beschwerdegericht selbst über die Sache.
- Das angefochtene Urteil wird dabei aufgehoben.
- Wird ein Beschluss, der einen Zuschlag erteilt, aufgehoben, wird die Rechtsbeschwerde als begründet angesehen.
- In diesem Fall wird der Beschluss des Beschwerdegerichts ebenfalls aufgehoben.
- Die Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags wird zurückgewiesen.