Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 100

§ 100 – zvg

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. (2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden. (3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Kurz erklärt

  • Eine Beschwerde kann nur eingelegt werden, wenn bestimmte Vorschriften verletzt wurden oder der Zuschlag unter anderen Bedingungen erteilt wurde.
  • Gründe, die nur das Recht einer anderen Person betreffen, können nicht für eine Beschwerde oder deren Ablehnung verwendet werden.
  • Das Beschwerdegericht muss bestimmte Versagungsgründe von sich aus berücksichtigen.
  • Die relevanten Vorschriften sind in den §§ 81, 83 bis 85a aufgeführt.
  • Es gibt spezifische Gründe, die im § 83 Nr. 6 und 7 genannt sind, die das Gericht beachten muss.