Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 150b
§ 150b – zvg
(1) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. Von seiner Bestellung ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der Verhältnisse eine ordnungsmäßige Führung der Verwaltung durch ihn nicht zu erwarten ist. (2) Vor der Bestellung sollen der betreibende Gläubiger und etwaige Beteiligte der in § 150a bezeichneten Art sowie die untere Verwaltungsbehörde gehört werden. (3) Ein gemäß § 150a gemachter Vorschlag ist nur für den Fall zu berücksichtigen, daß der Schuldner nicht zum Verwalter bestellt wird.
Kurz erklärt
- Bei der Zwangsverwaltung von landwirtschaftlichen Grundstücken wird der Schuldner als Verwalter bestellt.
- Eine Bestellung des Schuldners kann unter bestimmten Bedingungen abgelehnt werden.
- Vor der Bestellung müssen der Gläubiger und andere Beteiligte angehört werden.
- Vorschläge von Beteiligten sind nur relevant, wenn der Schuldner nicht als Verwalter bestellt wird.
- Die Verwaltung muss ordnungsgemäß geführt werden können.