Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 40
§ 40 – zvg
(1) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. Ist das Gericht nach § 2 Abs. 2 zum Vollstreckungsgericht bestellt, so soll die Anheftung auch bei den übrigen Gerichten bewirkt werden. Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffentlichung in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an die Gerichtstafel unterbleiben. (2) Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen.
Kurz erklärt
- Der Termin wird an die Gerichtstafel geheftet.
- Wenn das Gericht als Vollstreckungsgericht bestellt ist, gilt das auch für andere Gerichte.
- Bei Veröffentlichung des Termins in einem bestimmten elektronischen System kann die Anheftung entfallen.
- Das Gericht kann zusätzliche Veröffentlichungen anordnen.
- Bei weiteren Veröffentlichungen muss der örtliche Brauch beachtet werden.