Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 40

§ 40 – zvg

(1) Die Terminsbestimmung soll an die Gerichtstafel angeheftet werden. Ist das Gericht nach § 2 Abs. 2 zum Vollstreckungsgericht bestellt, so soll die Anheftung auch bei den übrigen Gerichten bewirkt werden. Wird der Termin nach § 39 Abs. 1 durch Veröffentlichung in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt gemacht, so kann die Anheftung an die Gerichtstafel unterbleiben. (2) Das Gericht ist befugt, noch andere und wiederholte Veröffentlichungen zu veranlassen; bei der Ausübung dieser Befugnis ist insbesondere auf den Ortsgebrauch Rücksicht zu nehmen.

Kurz erklärt

  • Der Termin wird an die Gerichtstafel geheftet.
  • Wenn das Gericht als Vollstreckungsgericht bestellt ist, gilt das auch für andere Gerichte.
  • Bei Veröffentlichung des Termins in einem bestimmten elektronischen System kann die Anheftung entfallen.
  • Das Gericht kann zusätzliche Veröffentlichungen anordnen.
  • Bei weiteren Veröffentlichungen muss der örtliche Brauch beachtet werden.