Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 39

§ 39 – zvg

(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden. (2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.

Kurz erklärt

  • Die Terminsbestimmung muss öffentlich bekannt gemacht werden.
  • Dies erfolgt durch Veröffentlichung in einem speziellen Bekanntmachungsblatt oder elektronischen System des Gerichts.
  • Bei geringem Wert des Grundstücks kann das Gericht auf die Veröffentlichung verzichten.
  • Stattdessen wird die Terminsbestimmung in der Gemeinde an einer offiziellen Bekanntmachungsstelle ausgehängt.
  • Dies gilt nur für Grundstücke mit geringem Wert.