Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 28

§ 28 – zvg

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist. (2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Wenn das Vollstreckungsgericht von einem Recht im Grundbuch erfährt, das der Zwangsversteigerung entgegensteht, muss es das Verfahren sofort aufheben oder vorübergehend einstellen.
  • Bei vorübergehender Einstellung muss der Gläubiger innerhalb einer bestimmten Frist nachweisen, dass das Hindernis beseitigt ist.
  • Wenn der Nachweis nicht innerhalb der Frist erbracht wird, wird das Verfahren aufgehoben.
  • Das Gericht muss auch bei Bekanntwerden von Verfügungsbeschränkungen oder Vollstreckungsmängeln entsprechend handeln.
  • Die Regelungen gelten sowohl für die sofortige Aufhebung als auch für die vorübergehende Einstellung des Verfahrens.