Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 43
§ 43 – zvg
(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist. (2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.
Kurz erklärt
- Der Versteigerungstermin muss neu festgelegt werden, wenn die Bekanntmachung nicht sechs Wochen vorher erfolgt.
- Bei einer vorübergehenden Einstellung des Verfahrens reicht eine Bekanntmachung zwei Wochen vor dem Termin.
- Auch wenn die Fristen für die Zustellung eines Beschlusses an den Schuldner und andere Beteiligte nicht eingehalten werden, muss der Termin aufgehoben werden.
- Die Frist für die Zustellung beträgt vier Wochen vor dem Termin.
- Eine Ausnahme besteht, wenn der Betroffene der Nichteinhaltung der Frist zustimmt.