Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 163

§ 163 – zvg

(1) Für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet; § 1 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Für das Verfahren tritt an die Stelle des Grundbuchs das Schiffsregister. (3) Die Träger der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung gelten als Beteiligte, auch wenn sie eine Forderung nicht angemeldet haben. Bei der Zwangsversteigerung eines Seeschiffes vertritt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei der Zwangsversteigerung eines Binnenschiffes die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die übrigen Versicherungsträger gegenüber dem Vollstreckungsgericht.

Kurz erklärt

  • Das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Schiff befindet, ist für die Zwangsversteigerung zuständig.
  • Das Schiffsregister ersetzt das Grundbuch im Verfahren.
  • Sozialversicherungsträger, einschließlich der Arbeitslosenversicherung, gelten als Beteiligte, auch ohne angemeldete Forderung.
  • Bei der Zwangsversteigerung von Seeschiffen vertritt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.
  • Bei Binnenschiffen übernimmt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die Vertretung der Versicherungsträger.