Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 164
§ 164 – zvg
Die Beschränkung des § 17 gilt für die Zwangsversteigerung eines eingetragenen Schiffs nicht, soweit sich aus den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, etwas anderes ergibt; die hiernach zur Begründung des Antrags auf Zwangsversteigerung erforderlichen Tatsachen sind durch Urkunden glaubhaft zu machen, soweit sie nicht dem Gericht offenkundig sind; dem Antrag auf Zwangsversteigerung ist ein Zeugnis der Registerbehörde über die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister beizufügen.
Kurz erklärt
- Die Beschränkung des § 17 gilt nicht für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen.
- Abweichende Regelungen können im Handelsgesetzbuch oder im Gesetz zur Binnenschifffahrt stehen.
- Für den Antrag auf Zwangsversteigerung müssen bestimmte Tatsachen durch Urkunden nachgewiesen werden.
- Offenkundige Tatsachen müssen nicht nachgewiesen werden.
- Dem Antrag muss ein Zeugnis der Registerbehörde über die Eintragung des Schiffs im Schiffsregister beigefügt werden.