Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 30e

§ 30e – zvg

(1) Die einstweilige Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, daß dem betreibenden Gläubiger für die Zeit nach dem Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung laufend die geschuldeten Zinsen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit aus der Insolvenzmasse gezahlt werden. Ist das Versteigerungsverfahren schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 30d Abs. 4 einstweilen eingestellt worden, so ist die Zahlung von Zinsen spätestens von dem Zeitpunkt an anzuordnen, der drei Monate nach der ersten einstweiligen Einstellung liegt. (2) Wird das Grundstück für die Insolvenzmasse genutzt, so ordnet das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers weiter die Auflage an, daß der entstehende Wertverlust von der Einstellung des Versteigerungsverfahrens an durch laufende Zahlungen aus der Insolvenzmasse an den Gläubiger auszugleichen ist. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Grundstücks nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös zu rechnen ist.

Kurz erklärt

  • Die einstweilige Einstellung des Verfahrens erfordert, dass dem Gläubiger Zinsen aus der Insolvenzmasse innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit gezahlt werden.
  • Wenn das Versteigerungsverfahren vor der Insolvenzeröffnung eingestellt wurde, müssen die Zinsen spätestens drei Monate nach der ersten Einstellung gezahlt werden.
  • Wird das Grundstück für die Insolvenzmasse genutzt, muss der Wertverlust ab der Einstellung durch Zahlungen an den Gläubiger ausgeglichen werden.
  • Diese Regelungen gelten nur, wenn eine Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös zu erwarten ist.
  • Bei unklarer Forderungshöhe oder Belastung des Grundstücks können die Regelungen nicht angewendet werden.