§ 30f – zvg
(1) Im Falle des § 30d Abs. 1 bis 3 ist die einstweilige Einstellung auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung fortgefallen sind, wenn die Auflagen nach § 30e nicht beachtet werden oder wenn der Insolvenzverwalter, im Falle des § 30d Abs. 2 der Schuldner, der Aufhebung zustimmt. Auf Antrag des Gläubigers ist weiter die einstweilige Einstellung aufzuheben, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist. (2) Die einstweilige Einstellung nach § 30d Abs. 4 ist auf Antrag des Gläubigers aufzuheben, wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgenommen oder abgewiesen wird. Im übrigen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (3) Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Insolvenzverwalter, im Falle des § 30d Abs. 2 der Schuldner, zu hören. § 30b Abs. 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Die einstweilige Einstellung kann auf Antrag des Gläubigers aufgehoben werden, wenn bestimmte Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
- Die Aufhebung erfolgt auch, wenn Auflagen nicht beachtet werden oder der Insolvenzverwalter bzw. der Schuldner zustimmt.
- Wenn das Insolvenzverfahren beendet ist, kann der Gläubiger ebenfalls die Aufhebung beantragen.
- Bei einer einstweiligen Einstellung nach § 30d Abs. 4 wird die Aufhebung ebenfalls auf Antrag des Gläubigers wirksam, wenn der Insolvenzantrag zurückgenommen oder abgewiesen wird.
- Vor der gerichtlichen Entscheidung muss der Insolvenzverwalter oder der Schuldner angehört werden.