§ 30g – Vollzug der Vollstreckungssperre bei Stabilisierungsmaßnahmen
(1) Hat das Restrukturierungsgericht eine Vollstreckungssperre nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes angeordnet, die auch unbewegliches Vermögen des Schuldners erfasst, so ist das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstweilen einzustellen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. (2) Die einstweilige Einstellung ist mit der Auflage anzuordnen, dass dem betreibenden Gläubiger laufend die geschuldeten Zinsen zu zahlen sind und ein durch die Nutzung entstehender Wertverlust durch laufende Zahlungen auszugleichen ist. Dies gilt nicht, soweit nach der Höhe der Forderung sowie dem Wert und der sonstigen Belastung des Grundstücks nicht mit einer Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös zu rechnen ist. (3) Das Verfahren wird auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt, wenn die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung entfallen sind, wenn die Auflagen nach Absatz 2 nicht beachtet werden oder der Schuldner der Fortsetzung zustimmt. Vor der Entscheidung des Gerichts ist der Schuldner zu hören.
Kurz erklärt
- Das Restrukturierungsgericht kann eine Vollstreckungssperre anordnen, die auch das Vermögen des Schuldners betrifft.
- Auf Antrag des Schuldners kann das Verfahren vorübergehend eingestellt werden, es sei denn, dies ist für den Gläubiger unzumutbar.
- Bei der Einstellung muss der Schuldner weiterhin Zinsen zahlen und Wertverluste ausgleichen.
- Diese Regelung gilt nicht, wenn eine Befriedigung des Gläubigers aus dem Versteigerungserlös nicht zu erwarten ist.
- Der Gläubiger kann das Verfahren wieder fortsetzen, wenn die Bedingungen für die Einstellung nicht mehr gegeben sind oder der Schuldner zustimmt.