Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 31

§ 31 – zvg

(1) Im Falle einer einstweiligen Einstellung darf das Verfahren, soweit sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt, nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden. Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten gestellt, so ist das Verfahren aufzuheben. (2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 2 beginnt a) im Falle des § 30 mit der Einstellung des Verfahrens, normal normal b) im Falle des § 30a mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Einstellung angeordnet war, normal normal c) im Falle des § 30f Abs. 1 mit dem Ende des Insolvenzverfahrens, im Falle des § 30f Abs. 2 mit der Rücknahme oder der Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, normal normal d) wenn die Einstellung vom Prozeßgericht angeordnet war, mit der Wiederaufhebung der Anordnung oder mit einer sonstigen Erledigung der Einstellung. normal normal normal arabic (3) Das Vollstreckungsgericht soll den Gläubiger auf den Fristbeginn unter Bekanntgabe der Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hinweisen; die Frist beginnt erst zu laufen, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs dem Gläubiger zugestellt worden ist.

Kurz erklärt

  • Das Verfahren kann nur auf Antrag des Gläubigers fortgesetzt werden, wenn es einstweilig eingestellt wurde.
  • Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, sonst wird das Verfahren aufgehoben.
  • Die Frist beginnt je nach Fall unterschiedlich, z.B. mit der Einstellung des Verfahrens oder dem Ende des Insolvenzverfahrens.
  • Das Vollstreckungsgericht muss den Gläubiger über den Beginn der Frist und die Folgen eines fruchtlosen Fristablaufs informieren.
  • Die Frist läuft erst, nachdem der Hinweis auf die Rechtsfolgen dem Gläubiger zugestellt wurde.