Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 44

§ 44 – zvg

(1) Bei der Versteigerung wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt werden (geringstes Gebot). (2) Wird das Verfahren wegen mehrerer Ansprüche von verschiedenem Rang betrieben, so darf der vorgehende Anspruch der Feststellung des geringsten Gebots nur dann zugrunde gelegt werden, wenn der wegen dieses Anspruchs ergangene Beschluß dem Schuldner vier Wochen vor dem Versteigerungstermin zugestellt ist.

Kurz erklärt

  • Bei der Versteigerung ist nur das geringste Gebot zulässig, das die Ansprüche der Gläubiger und Verfahrenskosten deckt.
  • Das geringste Gebot muss die vorrangigen Rechte der Gläubiger berücksichtigen.
  • Wenn mehrere Ansprüche mit unterschiedlichem Rang bestehen, gilt eine besondere Regelung.
  • Der vorrangige Anspruch muss dem Schuldner vier Wochen vor der Versteigerung zugestellt werden.
  • Ohne diese Zustellung kann der vorrangige Anspruch nicht für die Festlegung des geringsten Gebots herangezogen werden.