§ 45 – zvg
(1) Ein Recht ist bei der Feststellung des geringsten Gebots insoweit, als es zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch ersichtlich war, nach dem Inhalt des Grundbuchs, im übrigen nur dann zu berücksichtigen, wenn es rechtzeitig angemeldet und, falls der Gläubiger widerspricht, glaubhaft gemacht wird. (2) Von wiederkehrenden Leistungen, die nach dem Inhalt des Grundbuchs zu entrichten sind, brauchen die laufenden Beträge nicht angemeldet, die rückständigen nicht glaubhaft gemacht zu werden. (3) Ansprüche nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 sind bei der Anmeldung durch einen entsprechenden Titel oder durch die Niederschrift der Beschlüsse einschließlich ihrer Anlagen oder in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Aus dem Vorbringen müssen sich die Zahlungspflicht, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit ergeben.
Kurz erklärt
- Rechte werden bei der Feststellung des geringsten Gebots nur berücksichtigt, wenn sie im Grundbuch sichtbar sind oder rechtzeitig angemeldet und glaubhaft gemacht werden.
- Für wiederkehrende Leistungen müssen laufende Beträge nicht angemeldet und rückständige Beträge nicht glaubhaft gemacht werden.
- Ansprüche müssen durch einen Titel oder Beschlüsse mit Anlagen glaubhaft gemacht werden.
- Die Anmeldung muss Informationen über Zahlungspflicht, Art, Bezugszeitraum und Fälligkeit des Anspruchs enthalten.
- Widersprüche von Gläubigern müssen berücksichtigt werden, wenn Ansprüche nicht rechtzeitig angemeldet werden.