§ 67 – zvg
(1) Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt werden würde, kann Sicherheitsleistung verlangen, jedoch nur sofort nach Abgabe des Gebots. Das Verlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters. (2) Steht dem Bieter eine durch das Gebot ganz oder teilweise gedeckte Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld zu, so braucht er Sicherheit nur auf Verlangen des Gläubigers zu leisten. Auf Gebote des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers findet diese Vorschrift keine Anwendung. (3) Für ein Gebot des Bundes, der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Girozentrale (Deutsche Kommunalbank) oder eines Landes kann Sicherheitsleistung nicht verlangt werden.
Kurz erklärt
- Ein Beteiligter kann sofort nach Abgabe eines Gebots Sicherheitsleistung verlangen, wenn sein Recht durch Nichterfüllung beeinträchtigt wird.
- Das Sicherheitsleistungsverlangen gilt auch für weitere Gebote desselben Bieters.
- Wenn der Bieter eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld hat, muss er nur auf Verlangen des Gläubigers Sicherheit leisten.
- Diese Regelung gilt nicht für Gebote des Schuldners oder neuer Eigentümer.
- Sicherheitsleistung kann nicht für Gebote von bestimmten Institutionen wie dem Bund oder der Deutschen Bundesbank verlangt werden.