Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 82
§ 82 – zvg
In dem Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, sind das Grundstück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch sind im Falle des § 69 Abs. 3 der Bürge unter Angabe der Höhe seiner Schuld und im Falle des § 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären.
Kurz erklärt
- Der Beschluss muss das Grundstück und den Ersteigerer benennen.
- Das abgegebene Gebot muss im Beschluss aufgeführt werden.
- Die Bedingungen der Versteigerung sind ebenfalls anzugeben.
- Bei bestimmten Fällen muss der Bürge mit seiner Schuldhöhe erwähnt werden.
- Der Meistbietende kann für die Schulden mithaftend erklärt werden.