Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 83

§ 83 – zvg

Der Zuschlag ist zu versagen: wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist; normal normal wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist; normal normal wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden; normal normal wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist; normal normal wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht; normal normal wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist; normal normal wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist; normal normal wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Zuschlag wird verweigert, wenn bestimmte Vorschriften über Gebote oder Versteigerungsbedingungen verletzt werden.
  • Bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke muss das Einzelausgebot oder Gesamtausgebot den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
  • Hypotheken oder ähnliche Rechte müssen durch die Gebote gedeckt sein, sonst wird der Zuschlag versagt.
  • Anmeldungen oder Nachweise von Rechten müssen den Vorschriften entsprechen, andernfalls werden sie zurückgewiesen.
  • Wenn Rechte Dritter der Zwangsversteigerung entgegenstehen oder andere Gründe vorliegen, kann die Versteigerung unzulässig sein.