Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 30d

§ 30d – zvg

(1) Ist über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet, so ist auf Antrag des Insolvenzverwalters die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn im Insolvenzverfahren der Berichtstermin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung noch bevorsteht, normal normal das Grundstück nach dem Ergebnis des Berichtstermins nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung im Insolvenzverfahren für eine Fortführung des Unternehmens oder für die Vorbereitung der Veräußerung eines Betriebs oder einer anderen Gesamtheit von Gegenständen benötigt wird, normal normal durch die Versteigerung die Durchführung eines vorgelegten Insolvenzplans gefährdet würde oder normal normal in sonstiger Weise durch die Versteigerung die angemessene Verwertung der Insolvenzmasse wesentlich erschwert würde. normal normal normal arabic Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. (2) Hat der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt und ist dieser nicht nach § 231 der Insolvenzordnung zurückgewiesen worden, so ist die Zwangsversteigerung auf Antrag des Schuldners unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 einstweilen einzustellen. (3) § 30b Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuldners der Insolvenzverwalter tritt, wenn dieser den Antrag gestellt hat, und daß die Zwangsversteigerung eingestellt wird, wenn die Voraussetzungen für die Einstellung glaubhaft gemacht sind. (4) Ist vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt, so ist auf dessen Antrag die Zwangsversteigerung einstweilen einzustellen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die einstweilige Einstellung zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich ist. Ist ein vorläufiger Sachwalter bestellt, so steht dieses Antragsrecht dem Schuldner zu.*%

Kurz erklärt

  • Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter die Zwangsversteigerung auf Antrag vorübergehend stoppen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Die Zwangsversteigerung kann eingestellt werden, wenn das Grundstück für die Fortführung des Unternehmens oder den Verkauf benötigt wird.
  • Ein Antrag auf Einstellung wird abgelehnt, wenn dies für den Gläubiger unzumutbar ist.
  • Wenn der Schuldner einen Insolvenzplan vorgelegt hat, kann auch er die Zwangsversteigerung unter bestimmten Bedingungen vorübergehend stoppen.
  • Ein vorläufiger Verwalter kann ebenfalls die Einstellung der Zwangsversteigerung beantragen, wenn dies notwendig ist, um negative Veränderungen im Vermögen des Schuldners zu verhindern.