Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 30c
§ 30c – zvg
War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. § 30b gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein Verfahren kann gemäß § 30a vorübergehend eingestellt werden.
- Diese Einstellung kann einmalig erneut erfolgen.
- Eine erneute Einstellung ist nicht möglich, wenn sie für den Gläubiger unzumutbar ist.
- Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers werden dabei berücksichtigt.
- § 30b findet in diesem Zusammenhang ebenfalls Anwendung.