Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 30c

§ 30c – zvg

War das Verfahren gemäß § 30a einstweilen eingestellt, so kann es auf Grund des § 30a einmal erneut eingestellt werden, es sei denn, daß die Einstellung dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. § 30b gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Verfahren kann gemäß § 30a vorübergehend eingestellt werden.
  • Diese Einstellung kann einmalig erneut erfolgen.
  • Eine erneute Einstellung ist nicht möglich, wenn sie für den Gläubiger unzumutbar ist.
  • Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers werden dabei berücksichtigt.
  • § 30b findet in diesem Zusammenhang ebenfalls Anwendung.