Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 150c

§ 150c – zvg

(1) Wird der Schuldner zum Zwangsverwalter bestellt, so hat das Gericht eine Aufsichtsperson zu bestellen. Aufsichtsperson kann auch eine Behörde oder juristische Person sein. (2) Für die Aufsichtsperson gelten die Vorschriften des § 153 Abs. 2 und des § 154 Satz 1 entsprechend. Gerichtliche Anordnungen, die dem Verwalter zugestellt werden, sind auch der Aufsichtsperson zuzustellen. Vor der Erteilung von Anweisungen im Sinne des § 153 ist auch die Aufsichtsperson zu hören. (3) Die Aufsichtsperson hat dem Gericht unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn der Schuldner gegen seine Pflichten als Verwalter verstößt. (4) Der Schuldner führt die Verwaltung unter Aufsicht der Aufsichtsperson. Er ist verpflichtet, der Aufsichtsperson jederzeit Auskunft über das Grundstück, den Betrieb und die mit der Bewirtschaftung zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zu geben und Einsicht in vorhandene Aufzeichnungen zu gewähren. Er hat, soweit es sich um Geschäfte handelt, die über den Rahmen der laufenden Wirtschaftsführung hinausgehen, rechtzeitig die Entschließung der Aufsichtsperson einzuholen.

Kurz erklärt

  • Wenn ein Schuldner zum Zwangsverwalter ernannt wird, muss das Gericht eine Aufsichtsperson bestimmen.
  • Die Aufsichtsperson kann auch eine Behörde oder juristische Person sein und hat ähnliche Rechte wie in bestimmten anderen Vorschriften.
  • Gerichtliche Anordnungen an den Verwalter müssen auch der Aufsichtsperson zugestellt werden, und diese muss vor Anweisungen angehört werden.
  • Die Aufsichtsperson muss das Gericht sofort informieren, wenn der Schuldner seine Pflichten verletzt.
  • Der Schuldner muss der Aufsichtsperson jederzeit Auskunft geben und deren Zustimmung für wichtige Entscheidungen einholen.