Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 150d
§ 150d – zvg
Der Schuldner darf als Verwalter über die Nutzungen des Grundstücks und deren Erlös, unbeschadet der Vorschriften der §§ 155 bis 158, nur mit Zustimmung der Aufsichtsperson verfügen. Zur Einziehung von Ansprüchen, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, ist er ohne diese Zustimmung befugt; er ist jedoch verpflichtet, die Beträge, die zu notwendigen Zahlungen zur Zeit nicht erforderlich sind, nach näherer Anordnung des Gerichts unverzüglich anzulegen.
Kurz erklärt
- Der Schuldner benötigt die Zustimmung der Aufsichtsperson, um über die Nutzungen des Grundstücks und deren Erlös zu verfügen.
- Die Vorschriften der §§ 155 bis 158 bleiben unberührt.
- Für die Einziehung von Ansprüchen, die beschlagnahmt sind, braucht der Schuldner keine Zustimmung.
- Der Schuldner muss jedoch nicht benötigte Beträge unverzüglich nach Anordnung des Gerichts anlegen.
- Es gibt spezifische Regelungen, die die Verwaltung der Grundstücksnutzungen betreffen.