Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
24. März 1897
§ 150e
§ 150e – zvg
Der Schuldner erhält als Verwalter keine Vergütung. Erforderlichenfalls bestimmt das Gericht nach Anhörung der Aufsichtsperson, in welchem Umfang der Schuldner Erträgnisse des Grundstücks oder deren Erlös zur Befriedigung seiner und seiner Familie notwendigen Bedürfnisse verwenden darf.
Kurz erklärt
- Der Schuldner erhält keine Bezahlung für seine Tätigkeit als Verwalter.
- Das Gericht kann entscheiden, wie viel Geld der Schuldner aus den Erträgen des Grundstücks verwenden darf.
- Diese Entscheidung erfolgt nach Anhörung der Aufsichtsperson.
- Die Verwendung der Erträge dient zur Deckung der notwendigen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie.
- Es geht um die Balance zwischen den Bedürfnissen des Schuldners und den Ansprüchen der Gläubiger.