Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 24. März 1897
§ 181

§ 181 – zvg

(1) Ein vollstreckbarer Titel ist nicht erforderlich. (2) Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, Schiffs, Schiffsbauwerks oder Luftfahrzeugs darf nur angeordnet werden, wenn der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen oder Erbe eines eingetragenen Eigentümers ist oder wenn er das Recht des Eigentümers oder des Erben auf Aufhebung der Gemeinschaft ausübt. Von dem Vormund eines Miteigentümers kann der Antrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts, von dem Betreuer eines Miteigentümers nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts gestellt werden. (3) (weggefallen) (4) Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 findet auch auf die Erbfolge des Antragstellers Anwendung.

Kurz erklärt

  • Ein vollstreckbarer Titel ist für die Zwangsversteigerung nicht nötig.
  • Die Zwangsversteigerung darf nur von bestimmten Eigentümern oder Erben beantragt werden.
  • Antragsteller müssen im entsprechenden Register eingetragen sein oder das Recht des Eigentümers ausüben.
  • Ein Vormund oder Betreuer benötigt die Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts, um einen Antrag zu stellen.
  • Die Regelungen zur Erbfolge gelten auch für den Antragsteller.